Statuten
 


Präambel

Stifter war der 1993 verstorbene Herr Prof. Dr. h.c. mult. Alfred Toepfer, Kaufmann und Landwirt, Hamburg-Wohldorf, dem die Stiftung ihr Vermögen verdankt.

Art. 1
Name und Sitz

Unter dem Namen «Johann Wolfgang von Goethe-Stiftung» besteht seit dem 19. Dezember 1968 eine Stiftung mit Sitz in Basel.

Art. 2
Zweck der Stiftung

Die Stiftung bezweckt die Unterstützung und Förderung von Projekten auf den Gebieten der Kultur, der Wis-senschaft und Forschung, des Natur- und Umweltschutzes, der Europäischen Einheit und der Friedensför-derung. Schwerpunkt wird dabei auf die Förderung von jungen Menschen gelegt. Im Rahmen des Stiftungs-zwecks können sowohl Einzelpersonen als auch Institutionen unterstützt werden.

Die Unterstützung und Förderung erfolgt namentlich durch Förderungsbeiträge für Stipendien, Publikationen und die Durchführung von Veranstaltungen.

Die Stiftung ist im Rahmen der Zwecksetzung in erster Linie in der Regio Basiliensis tätig. Es sollen entspre-chend namentlich Projekte von Personen bzw. Institutionen aus der Regio Basiliensis oder Projekte mit einer direkten Wirkung in der Regio Basiliensis unterstützt und gefördert werden.

Der Stiftungsrat kann die Grundsätze der Vergabepolitik in einem Reglement festhalten.

Die Stiftung ist gemeinnützig.

 

Art. 3
Vermögen der Stiftung

Die Stiftung äufnet ihr Vermögen

-    durch Zuwendung Dritter;

-    durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens, soweit diese nicht laufend zur Erfüllung des Stiftungszweckes

     in Anspruch genommen werden;

Die Stiftung kann auch Fremdmittel aufnehmen.

Die Stiftung ist alleinige Gesellschafterin der Johann Wolfgang von Goethe-Stiftung Verwaltungsgesellschaft mbH, welche die Stiftung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt und gewisse Vermögenswerte der Stiftung verwaltet. Die Übertragung von Stammanteilen der GmbH ist ausgeschlossen.

Die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist Sache des Stiftungsrates. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes können, sofern erforderlich, sowohl die Erträgnisse des Stiftungsvermögens als auch das Stiftungsvermögen selbst in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf das Vermögen aber nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden. Der Stiftungsrat kann weitere Vorschriften zur Verwaltung des Vermögens in einem Anlagereglement vorsehen.

Über das Stiftungsvermögen ist angemessen Buch zu führen. Die Rechnung der Stiftung ist alljährlich auf den 30. Juni abzuschliessen. Sie ist zusammen mit dem Prüfungsbericht der Revisionsstelle der zuständigen Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.

Art. 4
Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

-    der Stiftungsrat sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Stiftungsratsausschüsse,

-    die Revisionsstelle.

Art. 5
Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 (fünf) und höchstens 10 (zehn) Mitgliedern.

Die Familie des Stifters (Nachkommen in direkter Linie) hat Anspruch auf einen Sitz als Mitglied des Stiftungs- rats.

Ein weiteres Mitglied des Stiftungsrats wird von der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S., Hamburg, vorgeschlagen. Die Alfred Toepfer Stiftung unterbreitet dazu der Johann Wolfgang von Goethe-Stiftung einen Wahlvorschlag, bestehend aus zwei Personen. Aus diesem Wahlvorschlag wählt der Stiftungsrat der Johann Wolfgang von Goethe-Stiftung eine Person in den Stiftungsrat. Die Johann Wolfgang von Goethe-Stiftung kann die im Wahlvorschlag der Alfred Toepfer Stiftung genannten Personen aus wichtigen Gründen ablehnen. In diesem Fall unterbreitet die Alfred Toepfer Stiftung einen weiteren Wahlvorschlag, bestehend aus mindestens zwei Personen, welche nicht im ersten Wahlvorschlag genannt waren. Aus diesem Wahlvorschlag muss der Stiftungsrat der Johann Wolfgang von Goethe-Stiftung eine Person in den Stiftungsrat wählen. Das von der Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. vorgeschlagene Mitglied des Stiftungsrats ist für den Informationsaustausch zwischen beiden Stiftungen verantwortlich.

Die Entschädigung an Mitglieder des Stiftungsrates oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind sowie die Entrichtung von Spesen werden in einem Vergütungsreglement geregelt.

Die Amtsdauer eines Stiftungsratsmitglieds beträgt fünf Jahre.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Wiederwahl, die Zuwahl weiterer Mitglieder oder die Ersetzung ausgeschiedener Mitglieder des Stif- tungsrates erfolgt durch Kooptationsbeschluss des Stiftungsrates.

Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit der Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.

Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst und bezeichnet das Präsidium.

Bei Amtsantritt hat jedes Mitglied des Stiftungsrates diese Satzungen zu unterzeichnen zum Zeichen seines Einverständnisses.

Art. 6
Kompetenzen des Stiftungsrates

1.      Der Stiftungsrat entscheidet gegebenenfalls über die Satzung der Preiskuratorien und die Berufung und

         Wiederernennung der Mitglieder der Preiskuratorien sowie über die Höhe der Preise und Stipendien. Bei

         der Berufung der Mitglieder der Preiskuratorien achtet er darauf, dass die Amtsdauer der einzelnen

         Mitglieder mit der Vollendung des 75. Lebensjahres enden soll.

2.      Der Stiftungsrat genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung, das Budget und  Stiftungs-

         vorhaben sowie vorgesehene wesentliche Anlagen oder Veräusserungen von Stiftungsvermögen. Er

         nimmt den Revisionsstellenbericht ab und ist zuständig für die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.

3.      Der Stiftungsrat verwirklicht den Stiftungszweck, verwaltet das Stiftungsvermögen und dessen Erträgnis-

         se und vertritt die Stiftung nach aussen.

4.      Der Stiftungsrat bezeichnet diejenigen Mitglieder und allfällige Dritte, die für die Stiftung rechtsverbind-

         liche Unterschrift führen, und bestimmt die Art der Zeichnung.

5.      Der Stiftungsrat ist befugt, die Geschäftsführung an Drittpersonen (Direktor und/oder Geschäftsführer)

         und andere Aufgaben an einen oder mehrere Stiftungsratsausschüsse zu übertragen.

6.      Kompetenzen und Pflichten des Stiftungsratsausschusses bzw. der Stiftungsratsausschüsse oder von

         Direktoren und/oder Geschäftsführern können in einem vom Stiftungsrat erlassenen Organisationsre-

         glement näher umschrieben werden.

7.      Der Stiftungsrat wählt die Revisionsstelle.

8.      Der Stiftungsrat ist befugt, Personen, die sich um die Stiftung besonders verdient gemacht haben, zu

         Ehrenstiftungsräten zu ernennen. Die Anzahl der Ehrenstiftungsräte ist unbeschränkt. Ehrenstiftungsräte

         zählen nicht als Mitglieder des Stiftungsrates im Sinne von Art. 5.

Art. 7
Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Mitgliedes unter Mitteilung der Traktanden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zwei Mal pro Jahr. Die Einberufung der Sitzungen hat schriftlich mindestens 45 Tage im voraus zu erfolgen. Wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates anwesend und einverstanden sind, kann auf die Einberufungsforma-litäten verzichtet werden.

Der Stiftungsrat soll am Sitze der Stiftung zusammentreten oder am Orte einer der Stiftung direkt oder indirekt gehörenden Liegenschaft.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder, mindestens drei, anwesend sind. Sind Mitglieder an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, so können sie ein anderes Mitglied schriftlich zu ihrer Vertretung ermächtigen.

Für den Fall, dass nach Einberufung einer Stiftungsratssitzung der Stiftungsrat beschlussunfähig ist, hat der Präsident eine neue Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von 40 Tagen seit der beschlussunfähigen Sitzung stattzufinden hat. Diese zweite Sitzung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Vorbehalten bleiben weitere Statutenbestimmungen, die andere Mehrheiten verlangen.

Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, soweit nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt und soweit alle Stiftungsratsmitglieder diesem Beschluss zustimmen.

Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 8
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung dauert jeweils vom 1. Juli eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni des nächst-folgenden Kalenderjahres.

Art. 9
Bestellung und Funktion der Revisionsstelle

Der Stiftungsrat wählt jeweils für eine Amtszeit von einem Jahr eine externe Revisionsstelle. Diese überprüft die alljährlich abzuschliessende Jahresrechnung der Stiftung und erstattet dem Stif­tungsrat darüber schrift-lichen Bericht.

Für die Wahlvoraussetzungen gilt Artikel 83a (dreiundachtzig a) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 10
Aufhebung und Liquidation der Stiftung

Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unerreichbar geworden, so ist die Stiftung aufzuheben und zu liquidieren. Es sind in erster Linie allfällige Verpflichtungen der Stiftung zu erfüllen. Ein nach Deckung sämtlicher Ansprüche verbleibender Rest des Stiftungsvermögens ist im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden, namentlich durch Übertragung an Institutionen, die steuerbefreit sind, und zwar vorzugsweise:

1.  der gemeinnützigen Alfred Toepfer Stiftung F.V.S., Hamburg,

2.  der gemeinnützigen und mildtätigen Carl-Toepfer-Stiftung, Hamburg,

3.  der Johann Wolfgang von Goethe-Stiftung, Vaduz,

4.  der Alexander von Humboldt-Foundation, New York.

Besteht eine solche Stiftung nicht mehr, so ist das Vermögen der Universität Basel zur Verwendung für die Förderung kultureller Anliegen in der «Regio Basilensis» zuzuführen.

Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter oder an ihm nahestehende Personen ist ausgeschlossen.

Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.

Artikel 11
Anpassung von Stiftungsbestimmungen an die Steuervorschriften

Um nach Möglichkeit die Steuerfreiheit der Stiftung für alle Zeiten zu erhalten, kann die Satzung zu diesem Zwecke gemäss Art. 13 ergänzt oder geändert werden.

Art. 12
Auslegung der Stiftungsstatuten

In Zweifelsfällen ist dem Sinne der Stiftung gemäss zu entscheiden.

Art. 13
Änderungsvorbehalt

Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen des Stiftungsstatuts vorzunehmen. Vorbehalten bleiben die Geneh-migung der Aufsichtsbehörde sowie die zwingenden Vorschriften der Artikel 85 (fünfundachtzig) und 86 (sechsundachtzig) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 14
Streitigkeiten

Verletzt ein Mitglied des Stiftungsrates vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit eine ihm nach dieser Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung oder erweist es sich als unfähig zur Wahrnehmung dieser Obliegenheiten, oder macht sein Verhalten nachhaltig eine fruchtbare Arbeit des Stiftungsrates unmöglich, so kann dieses Mitglied durch Beschluss des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden bzw. vertretenen übrigen Mitglieder seines Amtes enthoben werden.


Basel, den 19.12.1968 / 28.11.1975 / 9.8.1982 / 18.8.1988 / 12.10.1998 / 2.10.2007 / 16.4.2012